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§ 118d BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines → Zweiter Unterabschnitt – Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 118d BRAO – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.

Zu § 118d: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).