§ 112h BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen → Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 112h BRAO – Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln.
Zu § 112h: Eingefügt durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), geändert durch G vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1403).