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§ 112g BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen → Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 112g BRAO – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

2Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

Zu § 112g: Eingefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302).