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§ 9 BPreisBG
Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BPreisBG
Gliederungs-Nr.: 703-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 BPreisBG – Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche

(1) 1Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) 1Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden

  1. 1.

    von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,

  2. 2.

    von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind,

  3. 3.

    von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),

  4. 4.

2Die Stellen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.

(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.

Zu § 9: Geändert durch G vom 26. 11. 2020 (BGBl I S. 2568) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).