§ 7 BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Die Bundesversammlung
§ 7 BPräsWahlG
Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.