Gesetze

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§ 11 BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Wahl des Bundespräsidenten

Titel: Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BPräsWahlG
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BPräsWahlG

Der Präsident des Bundestages veranlasst die Eidesleistung des Bundespräsidenten.