§ 11 BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Wahl des Bundespräsidenten
§ 11 BPräsWahlG
Der Präsident des Bundestages veranlasst die Eidesleistung des Bundespräsidenten.