§ 10 BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Wahl des Bundespräsidenten
§ 10 BPräsWahlG
Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.