§ 8 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht
§ 8 BPolLV – Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
1Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel zwei Jahre. 2Er besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. 3Im Übrigen gilt § 14 der Bundeslaufbahnverordnung.