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§ 6 BPolLV - Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Amtliche Abkürzung
BPolLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-6-28

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate. 2Im Übrigen gilt § 15 der Bundeslaufbahnverordnung.

(2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht bestanden, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission ihnen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn sie die dafür erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.