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§ 16 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 2030-6-28
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 BPolLV – Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    ein dienstliches Bedürfnis besteht und

  2. 2.

    die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

    1. a)

      bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,

    2. b)

      sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,

    3. c)

      sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,

    4. d)

      in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und

    5. e)

      erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

2§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. 2Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 3In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. 2Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. 3Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

Zu § 16: Geändert durch V vom 15. 10. 2014 (BGBl. I S. 1626) und 25. 3. 2020 (BGBl I S. 664).