Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 2030-6-28
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BPolLV – Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes

(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt.

(2) 1Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn

  1. 1.

    des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,

  2. 2.

    des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder

  3. 3.

    des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.

2Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) 1Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen. 2Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

Zu § 11: Geändert durch V vom 25. 3. 2020 (BGBl I S. 664).