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§ 9 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Aufgaben und Verwendungen

Titel: Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolG
Gliederungs-Nr.: 13-7-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 BPolG – Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden

(1) 1Die Bundespolizei unterstützt

  1. 1.

    den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages,

  2. 2.

    das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen,

  3. 3.

    das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen,

2Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle maßgebenden Recht.

(2) 1Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 2Die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. 3Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür benannte Stelle.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

Zu § 9: Geändert durch G vom 7. 7. 1997 (BGBl I S. 1650), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).