§ 69a BPolG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. 2Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhängung eines Bußgeldes nach Absatz 1 mit.