§ 51 BPolG - Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
(1) Erleidet jemand
- 1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
- 2.
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
- 1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
- 2.
als unbeteiligter Dritter
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
- 1.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
- 2.
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.