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§ 50 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse → Teil 4 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolG
Gliederungs-Nr.: 13-7-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 BPolG – Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen

(1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. 2Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) 1Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. 3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist

(3) 1Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. 2Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.

Zu § 50: Geändert durch G vom 10. 3. 2017 (BGBl I S. 417).