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§ 22a BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse → Teil 1 – Datenerhebung

Titel: Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolG
Gliederungs-Nr.: 13-7-2
Normtyp: Gesetz

§ 22a BPolG – Bestandsdatenauskunft

(1) 1Die Bundespolizei darf Auskunft verlangen

  1. 1.

    über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und

  2. 2.

    über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien- Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

2Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

  1. 1.

    zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

  2. 2.

    zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

  1. 3.

    zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird.

(2) 1Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf nach als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien- Datenschutz-Gesetzes, darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, seines Vertreters oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. 4Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. 5In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 6In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3 nicht anzuwenden, wenn

  1. 1.

    die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder

  2. 2.

    die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.

7Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 8Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat. 9Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 10Werden der Bundespolizei aufgrund eines Auskunftsersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundespolizei hierüber die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.

(3) 1Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes in den Fällen von

  1. 1.

    Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder

  2. 2.

    Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

2Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 3Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. 3Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) 1Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

Zu § 22a: Neugefasst durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448, 1380), geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1858) (1. 12. 2021) und 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1982) (1. 12. 2021).