§ 19 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Befugnisse → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
§ 19 BPolG – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
1Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
Zu § 19: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und 10. 3. 2017 (BGBl I S. 417).