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§ 88 BPersVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Amtliche Abkürzung
BPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2035-5

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.