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§ 82 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Mitwirkung → Unterabschnitt 1 – Verfahren der Mitwirkung

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 82 BPersVG – Stufenverfahren

(1) 1Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. 2Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. 3§ 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.