Gesetze

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§ 72 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Mitbestimmung → Unterabschnitt 1 – Verfahren der Mitbestimmung

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 72 BPersVG – Anrufung der Einigungsstelle

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.