§ 67 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Kapitel 4 – Beteiligung des Personalrats → Abschnitt 2 – Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz
§ 67 BPersVG – Beratende Teilnahme an Prüfungen
An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.