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§ 58 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Teil 1 – Personalvertretungen im Bundesdienst → Kapitel 3 – Personalversammlung

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 58 BPersVG – Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte

(1) 1Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. 2Der Personalrat kann die Personalversammlung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. 3§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Möglichkeit zur Durchführung von Teilversammlungen bleibt unberührt.

(2) 1Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. 2Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. 3Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung ohne beratende Stimme teilnehmen. 4Teilnahmerechte auf Grund anderer Rechtvorschriften bleiben unberührt.