§ 47 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Personalrat → Abschnitt 3 – Geschäftsführung
§ 47 BPersVG – Sachaufwand und Büropersonal
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.