§ 15 BPersVG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- BPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2035-5
(1) 1Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.
2Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(2) Nicht wählbar sind
- 1.
Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- 2.
Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind,
- 3.
für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder
- 4.
für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.