Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Kapitel 2 – Personalrat → Abschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
§ 15 BPersVG – Wählbarkeit
(1) 1Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.
2Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(2) Nicht wählbar sind
- 1.
Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- 2.
Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind,
- 3.
für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder
- 4.
für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.