Gesetze

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§ 128 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Teil 2 – Für die Länder geltende Vorschriften

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 128 BPersVG – Beteiligung bei Kündigungen

Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.