Gesetze

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§ 10 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Teil 1 – Personalvertretungen im Bundesdienst → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 BPersVG – Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.