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§ 47 BOStrab
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Fahrzeuge

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOStrab
Gliederungs-Nr.: 9234-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 BOStrab – Beschriftungen und Schriftbilder

(1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein

  1. 1.

    auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,

  2. 2.

    Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,

  3. 3.

    Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,

  4. 4.

    bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.

(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein

  1. 1.

    Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,

  2. 2.

    Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,

  3. 3.

    Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.

(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.