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§ 45 BOStrab
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Fahrzeuge

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOStrab
Gliederungs-Nr.: 9234-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 BOStrab – Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung

(1) Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.

(2) Durch die Innenbeleuchtung darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, dass die Stufen gut erkennbar sind.

(4) Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.

(5) Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.