§ 9 BORA
Berufsordnung
Berufsordnung
Bundesrecht
Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Zweiter Abschnitt – Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung
§ 9 BORA – Kurzbezeichnungen
Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.