Gesetze

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§ 9 BORA
Berufsordnung
Bundesrecht

Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Zweiter Abschnitt – Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung

Titel: Berufsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BORA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BORA – Kurzbezeichnungen

Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.