§ 22 BORA
Berufsordnung
Berufsordnung
Bundesrecht
Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Fünfter Abschnitt – Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren
§ 22 BORA – Gebühren- und Honorarteilung
Als eine angemessene Honorierung im Sinne des § 49b Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung ist in der Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden gesetzlichen Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit anzusehen.