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§ 22 BORA
Berufsordnung
Bundesrecht

Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Fünfter Abschnitt – Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren

Titel: Berufsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BORA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 BORA – Gebühren- und Honorarteilung

Als eine angemessene Honorierung im Sinne des § 49b Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung ist in der Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden gesetzlichen Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit anzusehen.