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§ 19 BORA
Berufsordnung
Bundesrecht

Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Vierter Abschnitt – Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

Titel: Berufsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BORA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 BORA – Akteneinsicht

(1) Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf sie nur an Mitarbeitende aushändigen. Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im Ganzen innerhalb der Kanzlei. Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben. Bei deren Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis erhalten.

(2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandantinnen und Mandanten überlassen werden. Soweit jedoch gesetzliche Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle das Akteneinsichtsrecht beschränken, haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dies auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandantinnen und Mandanten oder andere Personen zu beachten.