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§ 28 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht

3. Abschnitt – Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge → 3. Titel – Taxen, Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr

Titel: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOKraft
Gliederungs-Nr.: 9240-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 BOKraft – Fahrpreisanzeiger

(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen

  1. 1.

    das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,

  2. 2.

    die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.

Die Anzeige muss leicht lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.