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§ 15 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Vorschriften über den Betrieb → 3. Titel – Fahrgäste, Beförderungspflicht

Titel: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOKraft
Gliederungs-Nr.: 9240-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 BOKraft – Beförderung von Sachen

(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  1. 1.
    explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
  2. 2.
    unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
  3. 3.
    Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.