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§ 73 BörsZulV
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsZulV
Gliederungs-Nr.: 4110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73 BörsZulV

(In-Kraft-Treten)