§ 70 BörsZulV
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Pflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere → Zweiter Abschnitt – Sonstige Pflichten
§ 70 BörsZulV
(weggefallen)