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§ 51 BörsZulV
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung → Dritter Abschnitt – Zulassungsverfahren

Titel: Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsZulV
Gliederungs-Nr.: 4110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 BörsZulV – Veröffentlichung der Zulassung

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Zu § 51: Neugefasst durch G vom 22. 6. 2005 (BGBl I S. 1698), geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553), 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330) und 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3044).