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§ 2 BörsZulV
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung → Erster Abschnitt – Zulassungsvoraussetzungen

Titel: Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsZulV
Gliederungs-Nr.: 4110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BörsZulV – Mindestbetrag der Wertpapiere

(1) 1Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muss mindestens 1.000.000 Euro betragen. 2Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.

(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muss der Gesamtnennbetrag mindestens 250.000 Euro betragen.

(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muss die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.

(4) Die Geschäftsführung kann geringere Beträge als in den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, wenn sie überzeugt ist, dass sich für die zuzulassenden Wertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird.

Zu § 2: Geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1857), 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2010), 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330) und 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).