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§ 50 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 50 BörsG – Börsenordnung (1)

(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt sind in der Börsenordnung zu treffen.

(2) Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung und über das Zulassungsverfahren.

(3) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten Marktes zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).