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§ 43 BörsG - Nichterfüllung der Emittentenpflichten (1)

Bibliographie

Titel
Börsengesetz (BörsG)
Amtliche Abkürzung
BörsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-8

Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulassungsstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntmachung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt widerrufen, wenn der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist diese Pflichten nicht erfüllt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).