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§ 42 BörsG - Weitere Zulassungsfolgepflichten (1)

Bibliographie

Titel
Börsengesetz (BörsG)
Amtliche Abkürzung
BörsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-8

Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).