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§ 36 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 36 BörsG – Staatliche Schuldverschreibungen (1)

Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).