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§ 53 BörsG - Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz

Bibliographie

Titel
Börsengesetz (BörsG)
Amtliche Abkürzung
BörsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-10

§ 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.