§ 51 BörsGBörsengesetz (BörsG)BundesrechtAbschnitt 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften; SchlussvorschriftenTitel: Börsengesetz (BörsG)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: BörsGGliederungs-Nr.: 4110-10Normtyp: Gesetz§ 51 BörsG – Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.Drucken