Gesetze

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§ 26g BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-10
Normtyp: Gesetz

§ 26g BörsG – Übermittlung von Daten

Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

Zu § 26g: Eingefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693).