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§ 98 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 3 – Aufsicht, Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen → Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 BNotO – Verhängung der Disziplinarmaßnahmen

1Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. 2Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. 3§ 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit entsprechende Anwendung.

Zu § 98: Geändert durch G vom 20. 7. 1967 (BGBl I S. 725), 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510), 17. 6. 2009 (BGBl I S. 1282) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).