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§ 95 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 3 – Aufsicht, Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen → Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 BNotO – Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Zu § 95: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).