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§ 92 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 3 – Aufsicht, Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen → Abschnitt 1 – Aufsicht

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 BNotO – Aufsichtsbehörden

(1) Das Recht der Aufsicht steht zu

  1. 1.

    dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;

  2. 2.

    dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;

  3. 3.

    der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

(3) 1Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. 2Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.

Zu § 92: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).