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§ 83 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 2 – Notarkammern und Bundesnotarkammer → Abschnitt 2 – Bundesnotarkammer

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 BNotO – Generalversammlung

(1) Die Bundesnotarkammer fasst ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen.

(2) 1Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. 2In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Zu § 83: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).