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§ 78p BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 2 – Notarkammern und Bundesnotarkammer → Abschnitt 2 – Bundesnotarkammer

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 78p BNotO – Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung (1)

(1)Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.

(2) 1Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch

  1. 1.

    die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten,

  2. 2.

    die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes,

  3. 3.

    das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und

  4. 4.

    das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser.

2Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Einrichtung des Videokommunikationssystems,

  2. 2.

    den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,

  3. 3.

    die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,

  4. 4.

    die Datensicherheit und

  5. 5.

    die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Nummer 6 i.V.m. Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) tritt § 78p Absatz 1 und 2 am 1. August 2022 in Kraft.

Zu § 78p: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338), geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1146).