§ 5a BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht
Teil 1 – Das Amt des Notars → Abschnitt 1 – Bestellung zum Notar
§ 5a BNotO – Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
1Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. 2Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.
Zu § 5a: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).